Die 3G-Regel gilt
GettyImages

CoronaLockerungen am Arbeitsplatz in Kraft

Nordrhein-Westfalen hat erneut modifizierte Corona-Regeln in Kraft gesetzt. Diese betreffen vor allem den Arbeitsplatz.

Stand: 21. März



Regelungen für Friseure, Kosmetiker, körpernahe Dienstleister und Gastronomen:

Für Kundinnen und Kunden von körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Kosmetiker, ...) sowie von gastronomischen Angeboten gilt die 3G-Regel (= geimpft, genesen oder getestet).

Beschäftigte, die Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. Sie müssen mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) tragen.

FFP2-Maske: Sofern Kunde oder Dienstleister "nur" getestet sind, besteht eine FFP2-Maskenpflicht.

Medizinische Maske: Sind Kunde oder Dienstleister immunisiert (geimpft oder genesen), ist eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) ausreichend.

Ausnahmen:

3G gilt nicht bei medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen

Auf das Tragen einer Maske kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

Bei gastronomischen Einrichtungen an festem Sitz- oder Stehplatz kann ebenfalls auf die Maske verzichtet werden.

Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sind immunisierten (= geimpft und genesenen Personen) gleichgestellt. Sie benötigen keinen Impf- oder Testnachweis.



Arbeitsplatz: Regelungen für Arbeitgeber zukünftig freiwillig:

Die ehemals verbindlichen Regelungen (Maskenpflicht, Homeoffice, Testangebote) sind nicht mehr verpflichtend, sondern liegen im Ermessen des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung. Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens raten wir dringend an, weiterhin an den Infektionsschutzregelungen festzuhalten.

Die betriebliche 3G-Regelung entfällt. Der Impf- oder Teststatus ist nicht mehr zu dokumentieren bzw. spätestens sechs Monate nach der Erhebung zu löschen.



Sonstige Regelungen:

Fotografen

Für fotografische Dienstleistungen gibt es keine konkreten Regelungen in der Verordnung. Wenn das Fotografieren körpernah erbracht wird (z.B. Babyfotografie), gelten o.g. Regelungen. Ansonsten gibt es keine konkreten Regelungen für Fotografen. Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum sind entfallen. Es gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht in Innenräumen (mindestens medizinische Maske), außer beim Kunden, der gerade fotografiert wird. Im Außenbereich gibt es keine Maskenpflicht mehr.  



Vor-Ort-Testung

Dort, wo ein Test erforderlich oder ausreichend ist, der Betreiber (z. B. Gastronomie) die sogenannte Vor-Ort-Testung durchführen darf. Die genauen Regelungen dafür finden Sie hier:  Corona-Schutzverordnung NRW 



Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit wurden um drei Monate, bis zum 31. März 2022, verlängert.



Noch Fragen? Rufen Sie unsere Hotline (Mo. - Fr.) an:  02931/877-420