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Neue RichtlinieEntgelttransparenz: Was Handwerksbetriebe beachten müssen

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie 2023/970) muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie gilt für Betriebe jeder Größe – auch für kleine Handwerksbetriebe mit wenigen Beschäftigten.

Was ändert sich?

Unter anderem ändert sich durch die neue Richtlinie folgendes:

Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen

Handwerksbetriebe müssen künftig das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne in der Stellenausschreibung angeben. Das gilt beispielsweise auch für die Stellenangebote in unserer  Lehrstellenbörse.

Auskunftsrecht der Beschäftigten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können schriftlich Auskunft über ihr Entgeltniveau und die durchschnittlichen Gehälter vergleichbarer Beschäftigter verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Die Antwort muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

Objektive Eingruppierung dokumentieren

Jede Bewertung einer Tätigkeit muss auf nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Kriterien wie Kompetenzen, Belastung, Verantwortung oder Arbeitsbedingungen basieren.

Verschwiegenheitsklauseln unwirksam

Klauseln in Arbeitsverträgen, die Beschäftigte am Austausch über ihr Gehalt hindern, sind künftig unwirksam.

Beweislastumkehr

Bei Verdacht auf Entgeltdiskriminierung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. 

Berichtspflichten

Kleinere Handwerksbetriebe mit weniger als 100 Beschäftigen unterliegen keiner Berichtspflicht.

Für größere Betriebe gilt folgendes:

Betriebe ab 100 Beschäftigten: ab dem 7. Juni 2031 muss alle drei Jahre über das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern berichtet werden.

Betriebe ab 150 Beschäftigten: ab dem 7. Juni 2027 muss alle drei Jahre über das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern berichtet werden.

Betriebe ab 250 Beschäftigten: ab dem 7. Juni 2027 muss jährlich über das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern berichtet werden.

Was sollten Handwerksbetriebe jetzt tun?

  • Entgeltstrukturen auf Geschlechterunterschiede prüfen
  • Objektive Bewertungskriterien für alle Positionen dokumentieren
  • Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen aufnehmen
  • Verschwiegenheitsklauseln aus Arbeitsverträgen entfernen
  • Verfahren für Auskunftsanfragen einrichten

Jetzt handeln!

Die Richtlinie gilt auch dann, wenn das deutsche Umsetzungsgesetz noch auf sich warten lässt – Gerichte können bestehendes Recht bereits im Sinne der neuen EU-Richtlinie auslegen. Wer jetzt handelt, vermeidet rechtliche Risiken.

Die vollständige Richtlinie finden Sie hier:  Richtlinie (EU) 2023/970 (Entgelttransparenzrichtlinie)

Dagmar Stümpel-Müller

Abteilungsleiterin Ausbildung, Anerkennungsberatung

Brückenplatz 1

59821 Arnsberg

Tel. 02931/877 133

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