Eine Gruppe von Handwerkerinnen und Handwerkern aus unterschiedlichen Ländern.
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RechtNeue Informationspflicht bei der Anwerbung internationaler Fachkräfte

Die Anwerbung internationaler Fachkräfte ist für das Handwerk von zentraler Bedeutung, um den Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Informationspflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Fachkräfte aus Staaten ausserhalb der Europäischen Union (Drittstaatenangehörige) anwerben – § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Was regelt das Gesetz?

§ 45c AufenthaltG verpflichtet Arbeitgeber, die Fachkräfte aus Drittstaaten anwerben, umfassend und verständlich über wesentliche Aspekte des Aufenthalts und der Beschäftigung in Deutschland zu informieren. Zudem besteht seit dem 1. Januar 2026 die Pflicht, auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtliche Fragen durch das  Programm Faire Integration hinzuweisen.

 Was ist zu beachten?

  • Die Beschäftigten müssen spätestens am ersten Tag ihrer Tätigkeit informiert werden
  • Die Mitteilung muss in schriftlicher Form erfolgen (z. B. per Mail, per Brief oder als Vertragsanhang)
  • Zu den Inhalten der Information gehört insbesondere auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenfreien Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen gemäß § 45b Absatz 1 und 2 AufenthG, wie sie das Beratungsangebot Faire Integration bietet
  • Angabe der Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle

Eine Vorlage für ein Informationsblatt nach § 45c AufenthG finden Sie hier:

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die HwK-Integrationslotsin Cornelia Sauer.
 Wenn Sie überdies mehr über die Arbeit der Integrationslotsin erfahren wollen, klicken Sie hier.

Porträt von Cornelia Sauer

Cornelia Sauer

Team Fachkräftesicherung / Integrationslotsin

Martinstraße 10

57462 Olpe

Tel. 02931/877 364

cornelia.sauer--at--hwk-swf.de