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Corona im Betrieb - Was tun?

Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf ganz Deutschland. Natürlich auch auf das Handwerk. Was passiert, wenn das Virus Auswirkungen auf Ihren Betrieb hat? Sei es  gesundheitlich oder  wirtschaftlich? Wir haben die Antworten für alle Eventualitäten.

 

Gesundheit: Was, wenn das Virus im Betrieb um sich greift?

  • Ein Mitarbeiter, der Angst hat sich mit dem Virus anzustecken, auch auf dem Weg zur Arbeit, hat nicht das Recht, aus eigenen Stücken dem Unternehmen fortzubleiben. Allerdings kann auf Wunsch des in Deutschland tätigen Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesen ohne Bezahlung freistellen. Die Entscheidung trifft jedoch der Arbeitgeber.
  • Als Vorsichtsmaßnahme kann der Arbeitgeber Verhaltensregeln einführen, wie häufiges Hände waschen oder desinfizieren. Dadurch kann die Ansteckungsgefahr minimiert werden. 
  • Beim Verdacht einer Ansteckung, muss der Mitarbeiter, der über Symptome klagt, sofort dem medizinischen Dienst gemeldet werden und er muss sich einem Test unterziehen. Bei positivem Befund müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt übernimmt der medizinische Dienst. Viele Antworten auf die häufigsten Frage rund um den Coronavirus wie Symptome und welche Informationen es über das Virus sind der Seite des  Robert-Koch-Instituts zu entnehmen. 
  • Ist die Pandemie ausgebrochen, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen. Es wird eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt und der/die betreffenden Mitarbeiter mit einem Tätigkeitsverbot belegt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Den Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen beim Arbeitgeber geltend machen. Der wiederum hat einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde. Ab der siebenten Woche wird Anspruch in Höhe des Krankengeldes gewährt. Sollte eine Quarantäne ausgesprochen werden, dann ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) für Entschädigungen zuständig. Auf den Internetseiten des LWL gibt es hierzu weitere Informationen:  Landschaftsverband Westfalen-Lippe

 

Wirtschaft: Was, wenn die Aufträge nicht erfüllt werden können?

  • Durch Materialengpässe oder sogar Betriebsschließungen kann es dazu kommen, dass vertragliche Leistungen nicht erbracht werden können. Die Haftung für die Folgen setzt aber ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.
  • Nach Möglichkeit sollten auch dringliche Einsätze in Wohnungen oder Häusern, die zu Quarantänezwecken dienen, auf einen gesundheitlich unbedenklichen Zeitpunkt verschoben werden. Wenn das nicht möglich ist, sollten die nötigen Schutzmaßnahmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt werden.
  • ACHTUNG: Handwerker, die in Quarantänebereichen arbeiten, zählen anschließend zum Kreis der Kontaktpersonen, die möglicherweise selbst in Quarantäne müssen.


Noch mehr Infos und aktuelle Neuigkeiten gibt es auf den Informationsseiten des 

 Westdeutschen Handwerkskammertages (WHKT)

 Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)



Auch das handwerksblatt hat unter der Rubrick "Corona: Lassen Sie sich nicht anstecken" die  Wichtigsten Tipps für Betriebesinhaber  zusammengefasst. Zusätzlich hat die Deutsche Handwerks Zeitung zusammengefasst, was Betriebe wissen müssen, wenn es um  Corona und Arbeitsrecht geht. 



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