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Körpernahe Dienstleistungen: Coronaselbsttests möglich

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind in Nordrhein-Westfalen seit 8. März grundsätzlich wieder zulässig.

Wenn die Kundin oder der Kunde dabei keine medizinische Maske tragen kann - zum Beispiel bei Gesichtskosmetik - ist laut Gesundheitsministerium "ein tagesaktuelles negatives Testergebnis" notwendig. Zudem muss auch das Personal regelmäßig getestet werden.

Ganz wichtig dabei: Bis zum 1. April 2021 kann ein Test nach § 4 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung auch durch einen Coronaselbsttest ersetzt werden, der von den Kundinnen und Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der Dienstleistung aufbewahrt wird.

Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests einsetzen. Diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche aufzubewahren.



Wichtige Fragen zum Thema "Testen":

  • Muss ich die Tests aufbewahren?
    Test des Kunden: Während der Dienstleistung
    Test des „Behandlers“/alternativ Dienstleisters: 1 Woche
  • Wie aktuell muss der Test sein?
    Kunde: tagesaktuell (= nicht älter als 24 Stunden [Test aus Testzentrum]). Bei Ihnen vor Ort stellt sich die Frage dann ja nicht.
    Behandler: alle 2 Tage (= nicht älter als 48 Stunden), also bei einer 5 Tage-Woche MO-MI-FR
  • Soll ich den Test durchführen? Bekomme ich eine Schulung?
    Wir empfehlen, die Kunden den Test selbst durchführen zu lassen und nicht durch Sie durchzuführen. Dem Test liegt eine
    selbsterklärende Anleitung bei. Eine Schulung ist nicht vorgesehen und keine Pflicht. 
  • Ich / Der Kunde ist geimpft. Muss ich trotzdem testen?
    Ja. Da die Wirksamkeit der Impfungen bei den verschiedenen Mutationen noch nicht klar ist, gibt es keine „Sonderrechte“ oder
    weniger Einschränkungen/Auflagen für Geimpfte.


Hier können Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung herunterladen:  Coronaschutzverordnung NRW

Zudem hat das Land NRW ein spezielles Infoblatt herausgegeben:  Infektionsschutz und besondere Arbeitsschutzmaßnahmen