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Neue Einreise-Regeln: Das gilt für Reiserückkehrer

Die Bundesregierung hat eine neue Corona-Einreiseverordnung beschlossen, die ab Sonntag, 1. August 2021, gilt. Sie enthält wichtige Neuregelungen in § 36, Abs. 8 für Reiserückkehrer in die Bundesrepublik Deutschland.

Mit der neuen Verordnung sind folgende Änderungen verbunden:

  • Alle Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise nach Deutschland über einen negativen SARS-CoV2-Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen.
  • Die Nachweispflicht gilt unabhängig davon, aus welchem Land und mit welchem Verkehrsmittel die Person einreist.
  • Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet, ist ein negativer Testnachweis zwingend. Die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises reicht nicht.

Kontrolliert werden die Nachweise stichprobenartig an der Grenze. Sie sind auf Anforderung gegenüber der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.



Neue Quarantäneregelungen

Außerdem werden Risikogebiete ab sofort nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen. Differenziert wird künftig zwischen Hochrisiko- und Virusvariantengebieten. Folgende Quarantänevorschriften gelten für Reiserückkehrer mit Voraufenthalt in einem der beiden Gebiete:

Hochrisikogebiet
  • Als Hochrisikogebiet gelten Gebiete mit erhöhtem Risiko aufgrund besonders hoher Inzidenzen.
  • Für Reiserückkehrer aus diesen Gebieten besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird.
  • Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.
  • Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Nachweis fünf Tage nach der Einreise.
Virusvariantengebiet
  • Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in denen Hinweise auf Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen.
  • Für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die aus diesen Gebieten einreisen, besteht eine 14-tägige Quarantäneverpflichtung sowie eine Testnachweispflicht.
  • Die Quarantänedauer kann nicht durch einen Impf- oder Genesenennachweis verkürzt werden.

Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung besteht nur bei der Einreise aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten.



Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung ist auf folgender Webseite abrufbar:  CoronaEinreiseV



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