Ja zum Meister
HwK Südwestfalen

Rückvermeisterung nimmt nächste Hürde

Die Gesetzesvorlage "Rückkehr zur Meisterpflicht" hat eine weitere Hürde genommen. Am 25. Oktober 2019 passierte die Vorlage in erster Lesung den Deutschen Bundestag erfolgreich.

"Signal für Qualität und Qualifizierung"

"Wir freuen uns und werten es als starkes Signal für Qualität und Qualifizierung im Handwerk, dass der Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Meisterpflicht mit der ersten Lesung auf den parlamentarischen Weg gebracht ist", sagte Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. "Das zeigt: Die Koalition meint es ernst mit dem ‚Ja zum Meister!‘ "

Im Einzelnen ist die Rückkehr zur Meisterpflicht für Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer geplant.

Was gilt es für Betriebe zu beachten?

Die Meisterpflicht soll nur für neu gegründete Betriebe gelten. Bestehende Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2019 eingetragen sind, sollen Bestandsschutz genießen. Besondere Übergangsregelungen sind geplant für Betriebe in denen nach dem 1.Januar 2020 ein neuer Gesellschafter eintritt.

Der Gesetzesentwurf liegt nun zur weiteren Bearbeitung in den entsprechenden Ausschüssen. In einigen Wochen kommt er in zweiter und dritter Lesung nochmals in den Bundestag. Danach muss das neue Gesetz noch den Bundesrat passieren. Hier soll am 20. Dezember 2019 die endgültige Entscheidung fallen. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2020 geplant.

Bereits am 9. September 2019 hatte die Große Koalition im Bundestag eine Novellierung der Handwerksordnung beschlossen und die zwölf Gewerke aus der Anlage B1 wieder in die Anlage A der Handwerksordnung aufgenommen.

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie unser Team der Handwerksrolle an.

Sylvia Gängler

Silvia Gängler

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