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Marc Bruxelle

Vereinfachte Stundung der Sozialversicherungs-Beiträge

Den vom Hochwasser betroffenen Arbeitgebern durch eine großzügige Auslegung der gesetzlichen Möglichkeiten eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht werden. Diese Hilfestellung soll auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gelten, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben. Das teilt der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zunächst für die Monate von Juli 2021 bis September 2021 gestundet werden. Es bestünden auch keine Bedenken, wenn hiervon Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden.

Auf Sicherheitsleistungen, Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge oder Mahngebühren wird bei der Stundung verzichtet. Sofern Säumniszuschläge oder Mahngebühren bereits erhoben wurden oder noch werden, sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.

Folgende Nachweise sind hierfür denkbar:

  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
  • eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.

Wweitere Informationen können hier heruntergeladen werden:  Infoblatt GKV
Auch auf der Webseite stehen stets aktualle Informationen bereit:  GKV-Spitzenverband