Hochwasser
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Beschlossen: 5.000 Euro Soforthilfe für Betriebe

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat eine Soforthilfe in Höhe von 5.000 Euro für jede betroffene Betriebsstätte beschlossen. Diese kann ab sofort beantragt werden.

Update: 26. Juli 2021

Die Hochwasserkatastrophe hat zahlreiche Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige im Kammerbezirk Südwestfalen hart getroffen. Um ihnen zu helfen die finanziellen Belastungen abzumildern, kann für jede betroffene Betriebsstätte eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abgerufen werden. Das hat das Land NRW am Donnerstag, 22. Juli, beschlossen.

Voraussetzung ist, dass - nach Selbsteinschätzung - ein Schaden von mindestens 5.000 Euro entstanden ist, der auch nicht durch Versicherungsleistungen ersetzt wird. Vom Hochwasser betroffene Bürgerinnen und Bürger können maximal 3.500 Euro pro Haushalt beantragen. Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung und ist bis zum 31. August 2021 möglich..

Alle Informationen zum Hilfsprogramm gibt es hier:  Soforthilfe NRW

Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Hilfsangebote, die Betroffene in Anspruch nehmen können.

Finanzielle Unterstützung:

  • Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat schnelle und unbürokratische Hilfen für Betroffene beschlossen. Die Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen. Details dazu gibt es hier:  Katastrophenerlass NRW 
    Die Finanzämter sind angehalten, Steuern zu stunden und Vorauszahlungen herabzusetzen.
  • Unterstützung gibt es auch von der NRW.BANK. Um die Unwetterschäden zu beseitigen können Gewerbetreibende und Privatpersonen an günstige Finanzmittel kommen. Weitere Informationen gibt es hier:  NRW-Bank
  • Die Bürgschaftsbank NRW unterstützt kleine und mittlere Unternehmen in NRW,welche die Schadensbehebung nicht aus eigener Kraft schaffen. Dazu steht sowohl ein unbürokratischer Antrag auf Tilgungsaussetzungen für bereits verbürgte Finanzierungen sowie ein Sonderprogramm zur Verfügung. Aussetzungen und das Programm können ab sofort, zunächst befristet bis zum 31.12.2021, hier beantragt werden:  Bürgschaftsbank NRW


Kurzarbeit:

Betriebe, die vom Unwetter betroffen sind, können Kurzarbeit beantragen, da hier ein "unabwendbares Ergeignis" vorliegt. Es gelten dabei die Sonderregelungen Corona. Die Regelung ist befristet bis 30. September 2021.

Folgendes gilt es zu beachten:

  • Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten.
  • Es müssen keine Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, können vollständig erstattet werden.
  • Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit kann Kurzarbeitergeld bezogen werden.

Folgende Fallkonstellationen für den Bezug für Kurzarbeitergeld sind laut Bundesagentur für Arbeit angesichts der Hochwasserereignisse denkbar:



  1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld
    Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine neue formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.
    Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit unter Nutzung des Vordrucks angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.

  2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in Kurzarbeit
    Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen, so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit neu angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

  3. Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen
    Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks neu angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

  4. Betrieb ist nicht betroffen, aber Teile der Beschäftigten sind vom Hochwasser betroffen (z. B. durch Hauseinsturz)
    Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von einem unabwendbaren Ereig-nis begründet sein. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzeigen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, sofern der Betrieb nicht ebenfalls aus einem der unter 1. bis 3. genannten Gründe betroffen ist. In diesen Fällen müssen dienstliche Vereinbarungen, wie z. B. Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung, getroffen werden.

    Auch ein bereits anerkannter Arbeitsausfall im Betrieb (Nr. 1) kann nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden.



Hier kann die Kurzarbeit beantragt werden:  Bundesagentur für Arbeit



Wichtige Schritte für Betroffene:

Schadensdokumentation
Machen Sie eine Schadensauflistung und dokumentieren Sie dabei präzise alle Einzelschäden.
Erstellen sie Fotos oder Videos. Dokumentieren Sie wenn möglich immer den Vorher-/Nachher-Zustand
Der Erfassungszeitraum muss erkennbar sein.

Versicherungen
Schauen Sie in ihren Versicherungsploicen nach ob ihre Versicherung für die Schäden aufkommt. Hier einige Beispiele, welche Versicherungen für mögliche Schäden aufkommen könnten:

  • Gebäudeversicherung - Elementarschäden
  • Hausratversicherung
  • Inventarversicherung
  • Maschinenversicherung
  • Elektronikversicherung
  • Teil-/Vollkasko Kfz-Versicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Lagerversicherung
  • Warenversicherung

Melden Sie den Schaden bei Ihrer Versicherung zeitnah an (Mail, Fax, Post) und warten Sie auf weitere Anweisungen des Versicherers.

ACHTUNG: Schäden sollten schnellstmöglich gemindert werden. Allerdings sollten Sie nichts voreilig sanieren, renovieren oder reparieren.



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