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Corona-Soforthilfe jetzt auch für Neugründer

Ab sofort haben auch Neugründer, die ihr Unternehmen nach dem 31.12.2019 gegründet haben, in Ausnahmefällen die Möglichkeit, Soforthilfe zu beantragen.


Antrag unter Voraussetzungen möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen können jetzt auch Gründer, die ihre Waren und Dienstleistungen nach dem 31.12.2019 und vor dem 11.03.2020 am Markt angeboten haben, mit Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater) einen Antrag auf Soforthilfe stellen.



Gründer müssen belegen, dass sie bis zum 11.03.2020

  • bereits Umsätze erzielten oder
  • mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag oder
  • sie bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sind, z. B. ein Pachtvertrag für ein Ladenlokal.

Alle wichtigen Fakten zu den notwendigen Voraussetzungen finden Sie hier: FAQ-Frage.


Stichtag ist der 11.03.2020

Der Antrag für Gründer muss von der Angehörigen der steuerberatenden Berufe ausgefüllt und abgesendet werden. Die entsprechende Antragsseite finden Sie hier: http://gruender-soforthilfe-corona.nrw.de/.

Für neu gegründete Unternehmen, die erst nach dem 31.12.2019 und vor dem 11.03.2020 Ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben, ist der 11.03.2020 auch der Stichtag, ab dem die durch die Corona-Krise bedingten Beeinträchtigungen eingetreten sein müssen.

Hinsichtlich der Berechnung der bereits erzielten Umsätze bis zum 11.03.2020 sind die Umsätze aus dem Vormonat oder bei Unternehmen, die noch nicht durchgehend im Februar 2020 wirtschaftlich aktiv waren, die Umsätze aus dem Zeitraum der bisherigen Geschäftstätigkeit umgerechnet auf einen Monat (30 Tage) zugrunde zu legen.