Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Whistleblower werden geschützt.
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Schutz vor RepressalienHinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat in weiten Teilen zum 2. Juli 2023 in Kraft, um den Schutz von Hinweisgebern in Betrieben – auch die des Handwerks – zu stärken und die Aufdeckung von Verstößen zu fördern. Größere Handwerksbetriebe müssen bis zum Ende des Jahres interne Meldestellen einrichten. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.

Zunächst eine begriffliche Einordnung: Hinweisgebende Personen sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese den Meldestellen anzeigen. Das Gesetz schützt auch Bewerber, Praktikanten und ehemalige Beschäftigte sowie Selbstständige, Leiharbeitnehmer etc., die ebenfalls potentiell Kenntnis von Verstößen im beruflichen Umfeld besitzen. Das HinSchG umfasst unter anderem:

  • strafbewehrte Verstöße, zum Beispiel Strafgesetzbuch, Abgabenordnung, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
  • bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte Beschäftigter / ihrer Vertretungsorgane dient, beispielsweise Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mindestlohngesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung europäischer Regelungen getroffen wurden, wie beispielsweise Regelungen zum Datenschutz, zur Produkt- und Lebensmittelsicherheit oder zur Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften.


Betriebe bis 50 Mitarbeiter

Handwerksbetriebe sind demnach dazu verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Das HinSchG betrifft sämtliche Handwerksbetriebe, unabhängig davon, ob sie als Einzelunternehmen oder in Form einer Personen- und Kapitalgesellschaft tätig sind. Für Betriebe mit mehr als 249 Beschäftigten gilt dies seit dem 2. Juli 2023. Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten haben noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten müssen jedoch keine interne Meldestelle einrichten. Zusätzlich sind externe Meldestellen bei staatlichen Behörden vorgesehen, wobei das Bundesamt für Justiz (BfJ) als zentrale Meldestelle fungiert.

Hinweisgebende können frei entscheiden, ob sie die internen Meldestellen des Handwerksbetriebs nutzen oder sich an die externe Meldestelle wenden möchten. Sollte eine interne Meldestelle kontaktiert werden und der gemeldete Verstoß nicht behoben werden, steht es den Hinweisgebenden grundsätzlich frei, sich an die zuständige externe Meldestelle zu wenden.



Schutz vor Kündigung oder Abmahnung

Wichtig ist, dass das HinSchG sicherstellt, dass hinweisgebende Personen vor Repressalien geschützt sind. Benachteiligende Handlungen oder Unterlassungen, wie beispielsweise Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen oder die Erfassung auf einer "schwarzen Liste" sind demnach untersagt.

Mit dem neuen HinSchG trägt die Bundesregierung zur Stärkung der Integrität und Transparenz in Handwerksbetrieben bei. Es schafft klare Regeln für Hinweisgebende und stellt sicher, dass Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften angemessen gemeldet werden können, ohne dass die meldenden Personen negative Konsequenzen befürchten müssen.

Handwerksbetriebe sind nun aufgefordert, sich mit den Bestimmungen des HinSchG vertraut zu machen und – bei Erreichen der oben genannten Betriebsgröße – die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung entsprechender interner Meldestellen umzusetzen. Andernfalls drohen ab 1. Dezember 2023 Geldbußen bis zu 20.000 Euro.

Bei Fragen rund um das neue Hinweisschutzgesetz und zur Einrichtung interner Meldestellen hilft die Betriebsberatung der Handwerkskammer (HwK) Südwestfalen gerne weiter.

Ihre Ansprechpartnerin: Christiane Schauerte, 02931 877-126, christiane.schauerte@hwk-swf.de