Corona-Schutzmaßnahmen
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Hygieneregeln und Infektionsschutz modifiziert

Für Friseur-, Kosmetik-, Massage- und Fußpflege-Betriebe gelten ab sofort neue "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" (Stand 19. Mai), die einzuhalten sind. In einigen Punkten wurden die Regeln angepasst. 



Die konkreten Veränderungen:

  • Das jeweilige Kundenkontaktdaten-Formular ist nach 4 Wochen zu vernichten.
  • Die Mundschutzpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, und Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Schutz tragen können.
  • Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen.


In der folgenden Anlage finden Sie alle geltenden Schutz-Verordnungen speziell zu Ihrem Gewerk  Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW.



Die bereits bekannten und veröffentlichten Maßnahmen finden Sie hier für die  Friseure und Fußpfleger und hier für die  Kosmetik-Betriebe, Massage-Praxen, Nagelstudios und Co.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter: 02931/877-420.